Cover von Von Gottes Gnaden, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, [et]c. Chur-Fürst, [et]c. [et]c. In der 2ten Allgemeinen Regel der Accis-Ordnung ... ist geordnet, daß Geistliche, Kirchen- und Schuldiener ... die wird in neuem Tab geöffnet
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Von Gottes Gnaden, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, Juelich, Cleve, Berg, Engern und Westphalen, [et]c. Chur-Fürst, [et]c. [et]c. In der 2ten Allgemeinen Regel der Accis-Ordnung ... ist geordnet, daß Geistliche, Kirchen- und Schuldiener ... die

[Datum Dresden, am 11ten Febr. 1797.]; [An sämmtliche General-Accis-Inspectores, die von den Eheweibern der Geistlichen, Kirchen- und Schuldiener wegen ihrer eigenthümlichen Häuser und Grundstücken zu entrichtenden ordinairen Steuern betrl.]
Verfasser: Suche nach diesem Verfasser Friedrich August (Verfasser)
Jahr: [1797]
Verlag: [Dresden]
Mediengruppe: Online-Ressource
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Beschreibung: [2] Bl.
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Abweichender Titel: Kur-Fürst Akzise-Ordnung Akzise genießen sämtliche General-Akzise-Inspektoren eigentümlichen ordinären betrefflich
Fußnote: Ohne Titelbl., Hauptsacht. ist Textanfang. - Zusätze sind Datierung am Textende und Hinweis unter dem Text
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