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Vndergerichts ordnung des Ertzstiffts Meyntz

in welcher gantz fleissig angezeygt, wie vnd welcher gestalt an allen vnd jeden obgemelts Ertzstiffts auch andern Vndergerichten in recht gehandelt, vnd procedirt werden soll vnd mag, Schultheyszen, Schöffen, Richtern, vn[d] andern so an Gerichten zuhandlen haben, vast dienlich vn[d] behilfflich, jetzt newlich gemeynem nutz zu gut gemacht, geordent vnd auffgericht.
Jahr: 1534
[2 Verordnungen]
Mediengruppe: Monographie
OPEN V 11.1.0.0